Heilmittelwerbegesetz

Heilmittel­werbegesetz - Was dürfen Krankenhäuser?

von Lukas Wilke

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„Ärzte und Krankenhäuser dürfen nicht werben!“ Dieses Vorurteil hält sich bis heute hartnäckig, obwohl die entsprechenden Gesetze und Verordnungen schon seit Anfang der 2000er Jahre gelockert wurden. Genau genommen sind es derer drei: die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Laut ihnen ist Werbung durch Ärzt*innen und Krankenhäuser mittlerweile zum Zweck der sachlichen Information grundsätzlich erlaubt und nur dann verboten, wenn sie das Vertrauen in die Integrität des Arztberufes gefährdet und deshalb berufswidrig ist.

 

Das zentrale Stichwort in diesem Zusammenhang ist der Patientenschutz. Denn die geltenden Einschränkungen sollen zum Schutz von Patient*innen verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte den Eindruck erwecken, sich von kommerziellen Interessen leiten zu lassen und ihren Profit über das Wohl der Patient*innen zu stellen. Insbesondere gilt das für anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Deshalb schreibt die MBO-Ä zwei allgemeine Grundsätze fest: Sachlichkeit und Angemessenheit. Werbung soll sachlich zutreffende und klar verständliche Informationen enthalten und ihre Darstellung nicht übertreibend, aufdrängend oder gar belästigend sein. Bei Werbung im „Saitenbacher“-Stil dürfte diese Grenze also für den ein oder anderen schon überschritten sein.

 

Ganz so einfach ist es aber nicht und die Palette an möglichen Verstößen ist vielfältig. Einige davon leuchten sofort ein: Falsche Therapieversprechen, wissenschaftlich fragwürdige Gutachten oder falsche Hygienezertifikate dürfen natürlich nicht für Werbezwecke benutzt werden. Unter Umständen können aber auch schon die Verwendung von Superlativen als irreführend gewertet werden oder ein zu wertiges Werbegeschenk ein teures Nachspiel haben. Denn die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen das HWG oder UWG sind sehr empfindlich – mitunter ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich. Im Zweifelsfall sollte man also lieber auf Nummer Sicher gehen.

 

Was dürfen also Krankenhäuser? Wo liegen Grenzen, die nicht überschritten werden sollten? Darüber werden wir in der kommenden Woche auch am 12. Kliniksprechertag diskutieren. Das vollständige Programm sowie das Anmeldeformular finden Sie unter www.kliniksprechertag.de.

 

 

© Bild: Thomas Hansen - stock.adobe.com

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