Agentur lege artis - Fitnesstracker an einem Handgelenk

Update: Krankenkassen dürfen Fitness-Tracker nicht für Bonusprogramm nutzen

von Agentur lege artis

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Krankenkassen zeigen mittlerweile großes Interesse an Wearables, wie die tragbaren Datensammler auch genannt werden. Die darauf erfassten Daten bieten Potenzial, mehr über die Bewegungsintensität des Versicherten zu erfahren – für die Krankenkassen ein Anreiz, den Gebrauch von Fitness-Trackern in ihr Bonusprogramm zu integrieren (kliniksprecher.de berichtete). Diese Thematik greift auch der kürzlich erschienene Jahresbericht 2015 des Bundesversicherungsamtes (BVA) auf.

 

Nutzern von Fitness-Trackern darf kein Vorteil gewährt werden
Dem Jahresbericht zufolge untersagt das Bundesversicherungsamt den Krankenkassen, die Nutzung von Fitness-Trackern in ihr Bonusprogramm einzubauen. Die Versicherten dürften keine Vorteile erhalten, wenn sie zum Beispiel ein Fitnessarmband nutzten. Zwar sei es den Krankenkassen gestattet, ihren Versicherten unter anderem für eine „regelmäßige Inanspruchnahme qualitätsgesicherter Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens“ einen Bonus zu gewähren. „Sportliche Betätigungen zählen hierzu aber nur dann, wenn sie nachweisbar unter fachlicher Anleitung erfolgen“, heißt es im BVA-Jahresbericht.

 

Allerdings sammeln Wearables wie Fitnessarmbänder lediglich Bewegungsdaten. Sie weisen aber nicht nach, ob tatsächlich eine professionelle Betreuung stattgefunden hat. Laut dem Bundesversicherungsamt entsprechen die auf Fitness-Trackern erfassten Daten folglich nicht den Anforderungen des Bonusprogramms der Krankenkassen – und dürfen daher auch nicht von den Versicherten verlangt werden. Demnach verstößt eine Einforderung von privaten Daten gegen den Datenschutz.

 

Unterstützung beim Kauf ist gestattet
Bei der Anschaffung eines Fitness-Trackers dürften Krankenkassen ihre Versicherten aber unterstützen. Das Bundesversicherungsamt betont im Jahresbericht, dass es sich dabei lediglich um einen Zuschuss handeln dürfe und sagt zudem: „Das Gerät geht in das Eigentum des Versicherten über und wird von diesem privat genutzt. Eine weitergehende Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Versicherung ist damit nicht verbunden und würde auch vom Bundesversicherungsamt nicht hingenommen.“

 

Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht aus dem jeweils vergangenen Jahr. Darin führt das Amt auf, wo es eingreifen musste, um die Rechte der Versicherten zu wahren. Im Jahr 2015 befasste sich das Amt unter anderem mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Sozialversicherung. Ein weiteres Thema war etwa die bedarfsgerechte Verteilung von rund 200 Milliarden Euro des Gesundheitsfonds. Der gesamte Jahresbericht 2015 wird auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes zum kostenlosen Download angeboten.

 

 

© Bild: pixabay.com

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